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Statuten

I. NAME UND SITZ

Art. 1
Unter dem Namen „swissregistrars (SR)“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer und ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2
Der Verein hat seinen Sitz am jeweiligen Arbeitsort der amtierenden Präsidentin / des amtierenden Präsidenten.

II. ZIEL UND ZWECK

Art. 3
Der Verein SR bezweckt die Optimierung der Zusammenarbeit von Museen, Galerien und museumsähnlichen Institutionen im In- und Ausland im Tätigkeitsbereich der Registrarinnen und Registrare. Insbesondere hat er folgende Ziele:
– die gemeinsamen Interessen der Registrarinnen und Registrare der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein zu fördern und diese gegenüber Dritten zu wahren
– die fachtechnischen Beziehungen sowie den Erfahrungsaustausch unter seinen Mitgliedern zu fördern
– die berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern
– die für die fachliche Arbeit der Registrarinnen und Registrare notwendigen Voraussetzungen zu entwickeln und anerkannte Standards im gesamten Bereich des Arbeitsfeldes durchzusetzen
– über die Verwendung der Berufsbezeichnung Registrarin / Registrar zu wachen
– das Bindeglied zwischen den Registrarinnen / Registraren, nationalen und internationalen Gremien, Verbänden und Vereinen zu sein

III. MITGLIEDSCHAFT

Art. 4
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern, institutionellen Mitgliedern (Museen oder kommerzielle Partnerinnen / Partner) und Ehrenmitgliedern. Aufnahmegesuche sind schriftlich an das Präsidium zu richten. Für die Aufnahme als Einzelmitglied wird die Anstellung oder die Erfahrung in einem Museum, einer Galerie oder einer museumsähnlichen Institution vorausgesetzt. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Nur Einzelmitglieder sind stimmberechtigt. Sie erhalten für die Generalversammlung einen Stimmrechtsausweis. Ausserdem sind sie in den Vorstand wählbar.

Art. 5
Die Mitgliederbeiträge für Einzelmitglieder, für institutionelle Mitglieder (Museen), für institutionelle Mitglieder (kommerzielle Partnerinnen / Partner) werden jährlich durch die Generalversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder bezahlen keine Mitgliederbeiträge. Mitglieder, die trotz zweifacher Mahnung den Mitgliederbeitrag nicht bezahlen, werden vom Verein ausgeschlossen.

Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Todesfall
d) bei juristischen Personen auch durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit.

Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann nur auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Der Ausschluss kann vom Vorstand bei Einstimmigkeit gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches die Interessen des Vereins schädigt. Der Entscheid des Ausschlusses tritt nach erfolgter Anhörung beziehungsweise nach dessen Verzicht auf eine Anhörung in Kraft und wird schriftlich mitgeteilt. Die Generalversammlung entscheidet als Rekursorgan abschliessend.

IV. ORGANE

Art. 7
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
Diese sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf eventuelle Spesen und Barauslagen.
c) Die Revisionsstelle

A) Die Generalversammlung

Art. 8
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten Jahreshälfte statt. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens drei Wochen im Voraus schriftlich an die Präsidentin / den Präsidenten zu richten.

Art. 9
Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitlieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Art. 10
Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind folgende:
a) Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichtes der Revisionsstelle
b) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle
c) Festsetzung des Jahresbudgets und der Mitgliederbeiträge
d) Wahl der Präsidentin / des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
e) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, erledigen von Rekursen
f) Änderung von Statuten, Genehmigung von Reglementen
g) Auflösung des Vereins

Art. 11
Beschlüsse an der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin / der Präsident den Stichentscheid. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nur von den anwesenden Einzelmitgliedern ausgeübt werden. Bei der Beschlussfassung über die Décharge, bei persönlicher Betroffenheit in einem Rechtsgeschäft oder in einem Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein, hat das betroffene Mitglied in den Ausstand zu treten.

B) Vorstand

Art. 12
Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern und wird von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Bei der Wahl des Vorstandes ist darauf zu achten, dass die verschiedenen Vertretungen von Institutionen der Mitglieder angemessen vertreten sind. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag der Präsidentin / des Präsidenten oder auf Verlangen zweier Vorstandsmitglieder.

Art. 13
Der Vorstand setzt sich zusammen aus mindestens:
a) Präsidentin / Präsident
b) Schreiberin / Schreiber
c) Kassierin / Kassier

Ämterkumulation innerhalb des Vereins ist nicht zulässig, ausgenommen ist das Amt des Vizepräsidiums.

Art. 14
Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:
a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen Generalversammlungen
b) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen zu Handen der Generalversammlung
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
d) Gestaltung des Jahresprogramms
e) Gewährleistung des Informationsflusses
f) Einsetzen von Arbeitsgruppen zu Vereinszwecken
g) Organisation von Weiterbildung und Ausbildung

Art. 15
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit der Präsidentin / dem Präsidenten.

C) Revisionsstelle

Art. 16
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt.

Art. 17
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Generalversammlung schriftlichen Bericht. Sie stellt der Generalversammlung Antrag auf Erteilung der Décharge gegenüber Kassierin / Kassier und Vorstand.

Art. 18
Die Generalversammlung bestimmt die Revisionsstelle. Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglied der Revisionsstelle sein. Eine Treuhandfirma kann durch Beschluss der Generalversammlung beauftragt werden, die Revision durchzuführen.

V. DAS VEREINSVERMÖGEN

Art. 19
Das Vermögen des Vereines bildet sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Überschüssen der Betriebsrechnung, aus Zuwendungen Dritter.

Art. 20
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins beschränkt sich auf den Jahresbeitrag. Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

VI. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG

Art. 21
Für die Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist das einfache Mehr notwendig. Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Beschlussfähigkeitszahl nicht, so kann an der nächsten Generalversammlung mit dem gleichen Antrag auf Statuten- änderung eine weitere Abstimmung stattfinden. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder.

Art. 22
Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Generalversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses. Dieser ist jedoch einem Verein mit ähnlichem Zweck zuzuwenden. Eine Aufteilung des Vermögens unter den Mitgliedern wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Statuten wurden in einer ersten Fassung von der Gründungsversammlung vom 14. März 2007 in Zürich genehmigt. An der Generalversammlung vom 24. März 2023 wurde einer Erhöhung der möglichen Anzahl Vorstandsmitglieder auf maximal 7 zugestimmt (Art. 12). In diesem Zuge wurden auch einige sprachliche Anpassungen vorgenommen.

Die Präsidentin: Elaine Vogel Keller